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   OLG Celle, 04.09.2023 - 7 W 22/22 (L)   

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OLG Celle, 04.09.2023 - 7 W 22/22 (L) (https://dejure.org/2023,30936)
OLG Celle, Entscheidung vom 04.09.2023 - 7 W 22/22 (L) (https://dejure.org/2023,30936)
OLG Celle, Entscheidung vom 04. September 2023 - 7 W 22/22 (L) (https://dejure.org/2023,30936)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    GrdstVG § 6; GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
    Grundstückverkehrsgenehmigung; Rückverpachtung; Eigenlandquote; Versagung der Grundstückverkehrsgenehmigung wegen fehlender Landwirtseigenschaft beim Rückverpachtungsmodell; fehlende Ernsthaftigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit

  • Deutsches Notarinstitut

    GrdstVG §§ 6, 9 Abs. 1 Nr. 1
    Versagung der Grundstückverkehrsgenehmigung wegen fehlender Landwirtseigenschaft; Rückverpachtungsmodell

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrdstVG § 6 ; GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
    Grundstückverkehrsgenehmigung; Rückverpachtung; Eigenlandquote; Versagung der Grundstückverkehrsgenehmigung wegen fehlender Landwirtseigenschaft beim Rückverpachtungsmodell; fehlende Ernsthaftigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit

  • rechtsportal.de

    GrdstVG § 6 ; GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
    Grundstückverkehrsgenehmigung; Rückverpachtung; Eigenlandquote; Versagung der Grundstückverkehrsgenehmigung wegen fehlender Landwirtseigenschaft beim Rückverpachtungsmodell; fehlende Ernsthaftigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 28.04.2017 - BLw 1/15

    Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz: Beurteilung des

    Auszug aus OLG Celle, 04.09.2023 - 7 W 22/22
    Werden mehrere Grundstücke verkauft, von denen - wie hier - zumindest eines der Größe nach die Freigrenze übersteigt, also der Genehmigungspflicht unterfällt, wird der Gesamtvertrag genehmigungspflichtig, weil die Genehmigung grundsätzlich nur einheitlich erteilt oder versagt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13 , juris Rn. 6; Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15 , juris Rn. 8).

    Unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen reichen nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15 , juris Rn. 12 mwN).

    Allerdings kann die Genehmigung grundsätzlich nur einheitlich erteilt oder versagt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13 , juris Rn. 6; Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15 , juris Rn. 8).

    (a) In den Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, ob ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt; es lässt sich nicht allgemein definieren, welches Verhältnis zwischen Pacht- und Eigenland als unausgewogen anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15 , juris Rn. 15).

    Anerkannt ist dies auch bei einer geringfügigen Anhebung eines bislang geringen Eigenlandanteils (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15 , juris Rn. 14).

    Zudem kann sich ein dringender Aufstockungsbedarf schon daraus ergeben, dass die zu erwerbenden Flächen in unmittelbarer Nähe der Hofstelle oder der bereits bewirtschafteten Flächen des kaufinteressierten Landwirts liegen und daher besonders geeignet sind, die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung zu verbessern (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15 , juris Rn. 15).

  • BGH, 28.11.2014 - BLw 4/13

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Beseitigung des Versagungsgrundes der ungesunden

    Auszug aus OLG Celle, 04.09.2023 - 7 W 22/22
    Vorhandenes Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken reicht nicht aus, um den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden auf Seiten des Erwerbers auszuräumen, wenn der Landwirt ohne Zusammenhang mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb Flächen erwirbt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 4/13 ).

    Erforderlich ist vielmehr weiter, dass der Grundstückserwerb im Zusammenhang mit dem von dem Erwerber unterhaltenen landwirtschaftlichen Betrieb steht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 4/13 , juris Rn. 8).

    Vorhandenes Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken reicht nicht aus, um den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden auf Seiten des Erwerbers auszuräumen; das gilt vor allem beim Nichtlandwirt, aber auch bei einem Landwirt, der ohne Zusammenhang mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb Flächen erwirbt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 4/13 , juris Rn. 9).

    So verhält es sich aber nicht, wenn der Erwerb keine innere Verbindung mit dem bisherigen Betrieb aufweist, sondern anderen Zwecken dienen soll, etwa dem Aufbau eines vollständig neuen Betriebs (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 4/13 , juris Rn. 10).

  • OLG Celle, 17.09.2012 - 7 W 26/12

    Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken: Ausübender Landwirt nach dem

    Auszug aus OLG Celle, 04.09.2023 - 7 W 22/22
    Ein Eigenlandanteil von mehr als 50% schließt ein dringendes Aufstockungsbedürfnis aber nicht aus (Fortführung von Senat, Beschluss vom 17. September 2012 - 7 W 26/12 (L) , juris Rn. 47).

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats in 7 W 26/12 vom 7. November 2012 meint sie, ein dringendes Aufstockungsbedürfnis scheide aus, wenn der Eigenlandanteil bereits mehr als 50% betrage.

    Dem Beschluss des Senats vom 17. September 2012 - 7 W 26/12 (L) , lässt sich eine solche Aussage schon nicht entnehmen.

    Der Senat hat dort vielmehr ausgesprochen, dass bei Betrieben mit einer Eigenlandquote von weniger als 50% ein dringendes Aufstockungsbedürfnis regelmäßig besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 17. September 2012 - 7 W 26/12 (L) , juris Rn. 47).

  • BGH, 28.04.2006 - BLw 32/05

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Ausübung

    Auszug aus OLG Celle, 04.09.2023 - 7 W 22/22
    Ob es sich bei dem Erwerber um einen Landwirt handelt, ist nach den tatsächlichen Umständen in dem durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05 , juris Rn. 22; Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18 , juris Rn. 19 mwN).

    Allein das Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken oder die Anmeldung eines landwirtschaftlichen Betriebes machen noch keinen Landwirt aus (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05 , juris Rn. 23).

    Entscheidend kommt es darauf an, ob sich anhand entsprechender Tatsachen feststellen lässt, dass der Erwerber sich zu einem leistungsfähigen Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt entwickeln und zu diesem Zweck das Grundstück erwerben will, wobei ein strenger Prüfungsmaßstab angezeigt ist, um die Erteilung einer Genehmigung auf Grund eines nur vorgeschobenen Erwerbszwecks für eine Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur auszuschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2015 - 7 W 22/15 (L), vom 24. Oktober 2016 - 7 W 8/16 (L), juris Rn. 23 ff., vom 19. Mai 2017 - 7 W 6/17 (L) sowie vom 7. Februar 2022 - 7 W 21/21 (L); BGH, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05 , juris Rn. 25).

  • BGH, 28.11.2014 - BLw 3/13

    Landwirtschaftssache: Wirksamkeit einer Verlängerung der Frist für die

    Auszug aus OLG Celle, 04.09.2023 - 7 W 22/22
    Werden mehrere Grundstücke verkauft, von denen - wie hier - zumindest eines der Größe nach die Freigrenze übersteigt, also der Genehmigungspflicht unterfällt, wird der Gesamtvertrag genehmigungspflichtig, weil die Genehmigung grundsätzlich nur einheitlich erteilt oder versagt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13 , juris Rn. 6; Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15 , juris Rn. 8).

    (1) Zur Verlängerung der Frist für die Entscheidung über eine Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz auf drei Monate reicht es aus, dass die Genehmigungsbehörde annimmt, wegen eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 12 GrdstVG zur Vorlage an die Siedlungsbehörde verpflichtet zu sein, und rechtzeitig einen hierauf gestützten Zwischenbescheid erlässt; es kommt nicht darauf an, ob das Vorkaufsrecht tatsächlich bestand (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13 , juris Rn. 8; Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/16 , juris Rn. 10).

    Allerdings kann die Genehmigung grundsätzlich nur einheitlich erteilt oder versagt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13 , juris Rn. 6; Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15 , juris Rn. 8).

  • BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14

    Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen ungesunder Bodenverteilung:

    Auszug aus OLG Celle, 04.09.2023 - 7 W 22/22
    Das gilt unabhängig von der Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14 , juris Rn. 12).

    b) Unter Landwirtschaft ist im Sinne der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 4 ALG eine unternehmerische Tätigkeit zu verstehen, die eine auf der Bodenbewirtschaftung beruhende planmäßige Aufzucht von Pflanzen oder eine damit verbundene Tierhaltung zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14 , juris Rn. 13 mwN).

  • BGH, 29.04.2022 - BLw 5/20

    BGH hebt Entscheidung zum Verkauf von brandenburgischen Ackerflächen durch

    Auszug aus OLG Celle, 04.09.2023 - 7 W 22/22
    Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18 , juris Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20 , juris Rn. 39 mwN).

    Eine Akkumulation landwirtschaftlicher Grundstücke im Eigentum solcher Unternehmen, die nicht selbst Landwirtschaft betreiben, sondern aus der Verpachtung der Flächen an andere Landwirte Gewinn erwirtschaften, liefe den Zielen des Grundstückverkehrsgesetzes zuwider (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20 , juris Rn. 40).

  • BGH, 08.05.2020 - BLw 2/18

    Genehmigung der Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken an einen

    Auszug aus OLG Celle, 04.09.2023 - 7 W 22/22
    Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18 , juris Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20 , juris Rn. 39 mwN).

    Ob es sich bei dem Erwerber um einen Landwirt handelt, ist nach den tatsächlichen Umständen in dem durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05 , juris Rn. 22; Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18 , juris Rn. 19 mwN).

  • BGH, 28.04.2017 - BLw 1/16

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Verlängerung der Genehmigungsfrist auf 3 Monate

    Auszug aus OLG Celle, 04.09.2023 - 7 W 22/22
    (1) Zur Verlängerung der Frist für die Entscheidung über eine Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz auf drei Monate reicht es aus, dass die Genehmigungsbehörde annimmt, wegen eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 12 GrdstVG zur Vorlage an die Siedlungsbehörde verpflichtet zu sein, und rechtzeitig einen hierauf gestützten Zwischenbescheid erlässt; es kommt nicht darauf an, ob das Vorkaufsrecht tatsächlich bestand (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13 , juris Rn. 8; Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/16 , juris Rn. 10).

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Genehmigungsbehörde die erforderliche rechtliche Prüfung durchgeführt und sich auf dieser Grundlage von dem Bestehen des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts überzeugt hat, es sei denn, das Vorgehen der Behörde erweist sich als willkürlich oder als missbräuchlich (vgl. Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/16 , juris Rn. 10).

  • BGH, 06.07.1990 - BLw 8/88

    Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Nebenerwerbslandwirt

    Auszug aus OLG Celle, 04.09.2023 - 7 W 22/22
    Ebenfalls kann nach dem anzulegenden objektiven Maßstab nicht beurteilt werden, ob der landwirtschaftliche Betrieb der Antragstellerin für sich genommen bei Ausübung des Vorkaufsrechts leistungsfähig war, wofür die Erwirtschaftung von Gewinnen ein wesentliches Indiz ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 7 W 10/15 (L), juris Rn 26; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88 , juris Rn. 20; OLG Oldenburg, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 10 W 26/18 , juris Rn. 12).
  • BGH, 25.11.2016 - BLw 4/15

    Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz: Erwerber eines

  • OLG Celle, 18.01.2016 - 7 W 10/15

    Begriff des Landwirts i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG; Genehmigung der

  • BGH, 13.12.1991 - BLw 8/91

    Einwendungen gegen siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht bei Veräußerung

  • BGH, 29.11.1996 - BLw 25/96

    Genehmigungsfähigkeit eines Grundstückskaufs zur Verwirklichung eines

  • OLG Celle, 13.12.2016 - 7 W 8/16

    Landwirtschaftliches Bodenrecht: Versagung der Genehmigung des

  • OLG Oldenburg, 06.06.2019 - 10 W 26/18

    Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs als

  • OLG Köln, 07.04.2017 - 7 W 6/17

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Gefangenen durch

  • BGH, 03.06.1993 - III ZR 104/92

    Amtspflichtverletzung durch Erlaß eines verspäteten Zwischenbescheides gemäß

  • BGH, 03.05.1996 - BLw 6/96

    Zustellung des Zwischenbescheides an die Vertragsbeteiligten

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